Hamburg – 24.09.2021 Corona-Eindämmungsverordnung: Anpassungen beim 2G-Optionsmodell

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - Hamburg -Hamburg – 24.09.2021 Corona-Eindämmungsverordnung: Impfungen bieten den besten Schutz in der Corona-Pandemie. Wenn ausschließlich Geimpfte oder Genesene zusammenkommen, sind viele Schutzmaßnahmen nicht mehr erforderlich. Künftig entfallen in Hamburg bei Nutzung der 2G-Option die Maskenpflicht und die Begrenzung der Personenanzahl. Eine entsprechende Änderung der Corona-Eindämmungsverordnung tritt am Sonnabend, 25. September, in Kraft.

Das 2G-Optionsmodell hat sich nach den Erfahrungen in Hamburg bewährt und wird zuverlässig umgesetzt. Vor diesem Hintergrund können weitere Beschränkungen aufgehoben werden, die einen weiteren Schritt zurück in das normale Leben bedeuten. Die Maskenpflicht ebenso wie die Begrenzungen der Kapazität für Veranstaltungen, Angebote und Einrichtungen im 2G-Optionsmodell werden aufgehoben. Die Einhaltung allgemeiner Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowie die Erhebung der Kontaktdaten sind weiterhin erforderlich. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auch ohne vollständigen Impfschutz teilnehmen, weil für sie erst ab dem Alter von 12 Jahren und erst seit kurzer Zeit eine Impfmöglichkeit besteht. Die entsprechende Übergangsregelung gilt fort.

Für Sportveranstaltungen vor Publikum im Rahmen der 2G-Option gilt, dass der Veranstaltungsort über gesicherte Zu- und Abgänge verfügen muss, die eine Entzerrung der Besucherströme durch eine Segmentierung bei Ein- und Auslass ermöglichen. In geschlossenen Räumen müssen lüftungstechnische Anlagen vorhanden sein, die das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik erheblich reduzieren (§ 18a). Auch bei tradierten Volksfesten unter 2G-Bedingungen im Freien muss eine Entzerrung der Besucherströme gewährleistet werden (§ 18b).

Darüber hinaus wurden mit der heute erlassenen Verordnungsänderung weitere Anpassungen vorgenommen: Für Verkäuferinnen und Verkäufer an Marktständen unter freiem Himmel entfällt die Maskenpflicht, sofern sie vollständig geimpft oder genesen sind (§ 13). Eine vorherige Terminvereinbarung oder Buchung bei Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung (§ 13a), bei Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (§ 14) sowie bei Sportveranstaltungen vor einem Publikum (§ 18a) entfallen. Die Kontaktdatenerfassung wird auf private Sportanlagen in geschlossen Räumen beschränkt und entfällt im Freien (§ 20).

Betriebliche Testbescheinigungen gelten zukünftig ausschließlich für die Verwendung zur Berufsausübung. Sie können nicht mehr für private Zwecke und zum Nachweis im Rahmen der Verordnung genutzt werden (§ 10i).

Für Personen, die bislang nicht geimpft sind, besteht weiterhin ein erhöhtes Infektions- und Erkrankungsrisiko. Um ein Infektionsgeschehen unter diesen Personen weiterhin einzudämmen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, müssen die bestehenden Schutzmaßnahmen in Hamburg für diesen Personenkreis weiterhin konsequent umgesetzt werden. Deshalb gilt die Eindämmungsverordnung zunächst bis zum 23. Oktober 2021 fort.

Sie tritt am 25. September in Kraft und steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereit. Umfassende, verlässliche Informationen für Bürgerinnen und Bürger sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter www.hamburg.de/corona abrufbar.

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Stadt Hamburg
Sozialbehörde
Martin Helfrich, Pressesprecher