Hamburg – Verwaltungsgericht Hamburg: Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Ungleichbehandlung eines eingeschränkten Betriebs einer Spielhalle im Vergleich zu Gaststätten nicht gerechtfertigt

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - Hamburg - Hamburg – Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit heute veröffentlichtem Beschluss dem Eilantrag einer Betreiberin einer Spielhalle stattgegeben und vorläufig festgestellt, dass die Coronavirus-Eindämmungsverordnung dem Betrieb dieser Spielhalle mit bis zu acht Kunden sowie nach Maßgabe des Hygienekonzeptes der Antragstellerin nicht entgegensteht (3 E 2054/20).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung geregelte ausnahmslose Schließung von Spielhallen bei inzwischen gleichzeitiger Öffnungsmöglichkeit von Gaststätten voraussichtlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da die Ungleichbehandlung nicht mehr sachlich gerechtfertigt ist. Bei dem Betrieb einer Gaststätte nach Maßgabe der Coronavirus-Eindämmungsverordnung und dem Betrieb der Spielhalle der Antragstellerin, der von vornherein auf eine gleichzeitige Anwesenheit von bis zu acht Kunden unter Zugrundelegung eines Hygienekonzepts beschränkt sein soll, handelt es sich um vergleichbare Sachverhalte.

Durchgreifende sachliche Gründe für gleichwohl unterschiedliche Öffnungsregelungen sind nach Einschätzung der zuständigen Kammer nicht erkennbar. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat nicht dargelegt und es ist der Kammer auch sonst nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Spielhalle der Antragstellerin auf Grundlage ihres Hygienekonzeptes, wonach unter anderem für die Kunden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, weitgehende Mindestabstände zwischen den Spielgeräten sowie deren Reinigung nach jeder Benutzung vorgesehen sind, ein höheres Infektionsrisiko beinhaltet als der mittlerweile wieder erlaubte Betrieb von Gaststätten.

Gegen die Entscheidung hat die Freie und Hansestadt Hamburg bereits Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhoben. Auf Antrag der Stadt hat das Oberverwaltungsgericht im Wege einer Zwischenverfügung entschieden, dass es vorerst bei der Regelung der Rechtsverordnung bleibt und die Antragstellerin das Öffnungsverbot zu beachten hat.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts finden Sie auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Hamburg (http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/). Die Pressemitteilung mit einem Link zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts finden Sie ab dem 22. Mai 2020 auf der Homepage des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (http://justiz.hamburg.de/oberverwaltungsgericht/aktuelles/).

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Stadt Hamburg
Pressestelle der Verwaltungsgerichte
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

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