Bundesverwaltungsgericht Leipzig: Verbot von „Compact“ war rechtswidrig – Pressefreiheit überwiegt – Nancy Faeser blamiert sich – Leipzig – 24.06.2025 | Das Bundesverwaltungsgericht hat heute das vom Bundesinnenministerium im Juli 2024 verhängte Verbot des rechtsextremen Magazins Compact aufgehoben. In einem wegweisenden Urteil stellten die Leipziger Richter klar: Das Verbot sei nicht verhältnismäßig, der Eingriff in die Pressefreiheit nicht gerechtfertigt. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD), die das Verbot als „Schlag gegen den organisierten Rechtsextremismus“ bezeichnet hatte, steht nun erheblich unter Druck.
Das Gericht betonte, dass zwar einzelne Artikel des Magazins menschenverachtende und verfassungsfeindliche Inhalte aufwiesen. Doch diese seien nicht prägend für das Gesamtbild der Publikation. Ein Totalverbot könne deshalb nicht aufrechterhalten werden. Damit bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bereits im August 2024 getroffene Eilentscheidung, mit der es das Verbot zunächst ausgesetzt hatte.
Faesers Versuch eines Verbots scheitert auf ganzer Linie
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob Compact als Organisation die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte das Magazin Ende 2021 als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft. Das Innenministerium leitete daraufhin ein Vereinsverbot ein – mit dem Ziel, die Verbreitung des Magazins dauerhaft zu unterbinden und seine Infrastruktur zu zerschlagen.
Doch das Gericht machte deutlich: Die Schwelle für ein Verbot eines Medienunternehmens liegt deutlich höher als bei anderen Organisationen. Zwar seien problematische Inhalte vorhanden, doch diese reichten nicht aus, um das gesamte Wirken der Compact Magazin GmbH als verfassungswidrig zu bewerten. Die Pressefreiheit wiege in diesem Fall schwerer – auch bei rechtsextremen Publikationen.
Kritik an voreiliger Symbolpolitik
Mit dem Urteil wird auch der politische Schaden für Innenministerin Faeser sichtbar. Schon bei der Verkündung des Verbots war Kritik aus Juristenkreisen laut geworden. Beobachter warfen dem Ministerium vor, weniger an einer rechtlich belastbaren Maßnahme interessiert gewesen zu sein als an einem öffentlichkeitswirksamen Zeichen im Kampf gegen Rechts.
Nun sprechen politische Gegner offen von einer Blamage: Die Ministerin habe den Rechtsstaat überschätzt, die Pressefreiheit unterschätzt – und das Verfahren verloren. Besonders in Sicherheitskreisen sorgt das Urteil für Stirnrunzeln: Das Verbot sei übereilt, unpräzise begründet und juristisch nicht tragfähig gewesen.
Compact zeigt sich kämpferisch – Gericht betont Meinungsvielfalt
Die Compact-Redaktion begrüßte die Entscheidung als „Sieg für die Meinungsfreiheit“. Chefredakteur Jürgen Elsässer, selbst umstrittene Figur der rechten Szene, kündigte an, das Magazin „mit noch größerer Reichweite und Entschlossenheit“ fortzuführen. Laut Gericht erreicht Compact mit Printausgaben, Onlineauftritt und TV-Kanal ein Millionenpublikum – mit einer Printauflage von rund 40.000 Exemplaren und bis zu 460.000 Online-Zugriffen monatlich.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte abschließend klar: Auch Meinungen, die als extrem, provozierend oder demokratiekritisch gelten, sind in einem freiheitlichen Rechtsstaat zulässig – solange sie nicht systematisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.
Verbot von „Compact“ war rechtswidrig – Fazit
Das Urteil aus Leipzig markiert einen bedeutenden rechtlichen und politischen Einschnitt. Die Grenze zwischen legitimer Meinungsäußerung und verfassungsfeindlicher Propaganda bleibt damit eng gezogen – und schwer zu definieren. Für das Innenministerium ist das Urteil ein herber Rückschlag. Für die demokratische Debattenkultur ist es ein klares Signal: Pressefreiheit gilt auch für extreme Positionen – solange sie nicht offen zur Abschaffung der Demokratie aufrufen. (hk)