Hannover – Alttextilsammlung – Landgericht Hannover weist Klage der Firma SP Textilverwertung e. K. gegen die Stadt ab

suedwest-news-aktuell-deutschland-hannoverHannover (NI) – Das Landgericht Hannover hat heute (13. Dezember) die Klage der Firma SP Textilverwertung e. K. gegen die Landeshauptstadt Hannover abgewiesen. Mit der Entscheidung des Gerichts steht fest, dass es für die erhobenen Manipulationsvorwürfe gegen die Stadtverwaltung keine sachliche Grundlage gab.

Gericht hält Rechtssituation für eindeutig – keine Benachteiligung

Wie das Landgericht in der Verhandlung ausgeführt hat, sei das von der Stadt gewählte Verfahren der Interimsvergabe und deren notwendige Verlängerungen „zulässig gewesen“. Die 9. Zivilkammer befasste sich intensiv mit der Kernfrage des Verfahrens, nämlich ob der Ausschluss der Firma SP Textilverwertung e. K. durch die Stadt rechtmäßig war.

Diese Firma war ausgeschlossen worden, weil die erforderlichen Nachweise für die beauftragten Nachunternehmer nicht vorgelegt wurden. Dies war jedoch Voraussetzung. Der vorsitzende Richter stellte klar, dass die Rechtssituation „relativ eindeutig“ und der Ausschluss „rechtmäßig gewesen“ sei. Trotz der eindeutigen Hinweise des Gerichts wollte die Firma SP Textilverwertung e. K. das Verfahren durch ein Urteil entscheiden lassen, um das Oberlandesgericht in Celle als Berufungsinstanz anrufen zu können. Das Urteil des Landgerichts ist nun ergangen. Die Klage wurde vom Landgericht nun abgewiesen.

Stadt sieht sich bestätigt: Verfahren der Interimsvergabe war rechtmäßig

Die Stadt sieht sich damit in der Auffassung bestätigt, dass das gewählte Verfahren der Interimsvergabe rechtmäßig war. Bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung wurde schriftlich dargelegt, dass die Firma SP Textilverwertung e. K. nicht benachteiligt worden war. Das Vergabeverfahren lief unter externer juristischer Aufsicht, um jegliche Manipulation präventiv ausschließen zu können. Sämtliche Angebote, die in die Verlosung einbezogen wurden, waren vollständig. Diesem Fakt widerspricht auch nicht eine von vereinzelten Medien zitierte erste tabellarische Vollständigkeitsprüfung, mit der abgelesen werden konnte, dass nicht jeder in die Verlosung einbezogene Bewerber sämtliche der vorgesehenen Eignungserklärungen abgegeben hatte. Dies war nicht erforderlich. Nur Bewerber, die den Einsatz von Nachunternehmern beabsichtigt hatten, waren zur Vorlage von Eignungsnachweisen für diese Nachunternehmer verpflichtet. Dies galt nicht für Bewerber, die sämtliche Leistungen in Eigenregie angeboten hatten. Diese mussten lediglich Nachweise für sich erbringen.

Hintergrundinformationen:

Die Klage der Firma SP Textilverwertung e. K. richtete sich gegen die Interimsvergabe zur Aufstellung von Sammelbehältern für Alttextilien und -schuhe im öffentlichen Straßenraum. Der Stadt wurde vorgeworfen, diese Firma benachteiligt zu haben. Mit der Klage verfolgte die Firma SP Textilverwertung e. K. das Ziel, dass die nach der Vergabe geschlossenen Verträge zur Überlassung der Stellplätze für nichtig erklärt würden.

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Die Pressemitteilung im Original finden Sie unter: www.presseservice-hannover.de

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