Hintergrund diese Aktion ist, dass in der Straße nur sehr wenige Verkehrszeichen das Parken regeln und die Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand parken. Das ist grundsätzlich auch richtig, aber in den meisten Fällen wird nicht darauf geachtet, dass eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m übrigbleiben muss. So fiel der Straßenverkehrsbehörde jüngst bei Kontrollen auf, dass diese Mindestbreite oftmals nicht gegeben ist.
Problematisch wird das vor allem für die größeren Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr und der Rettungsdienste, wenn sie diese Engstellen nicht mehr passieren und so den Einsatzort nicht oder nur über Umwege erreichen können. Aus deren Standartbreite und einem vorgeschriebenen Sicherheitsabstand von einem Viertelmeter zu den Seiten hin, ergibt sich diese gesetzlich bezifferte Mindestbreite von 3,05 m. Gemessen wird die Restfahrbahnbreite vom parkenden Fahrzeug zur gegenüberliegenden Bordsteinkante, Bürgersteige oder Seitenstreifen zählen also nicht dazu.
Kommt es in Zukunft zu Verstößen und kann der Parkende vor Ort nicht angetroffen oder ermittelt werden, muss das Fahrzeug abgeschleppt werden.
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Stadt Koblenz