Staatssekretärin Willamowius: „Ein vertrauter Übergang ist besser für die Kinder und ihren weiteren Bildungsweg“.
Niedersachsen / Hannover – Um Kindern eine kindgerechte Bildung ohne Brüche zu ermöglichen, bedarf es einer engen Kooperation zwischen Kindertageseinrichtung und Grundschule. Basis dafür ist ein gemeinsames Bildungsverständnis und eine zwischen beiden Institutionen abgestimmte Gestaltung von anschlussfähigen Bildungsprozessen im Übergang vom Elementar- in den Primarbereich. Mit der Förderrichtlinie „Brücke“ unterstützt das Land Vorhaben zur Unterstützung und Begleitung des Übergangs von der Kita in die Grundschule unter Berücksichtigung der individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen von Kindern. Dafür stellt das Land rund zehn Millionen Euro bereit. „Der Übergang vom Kindergarten in die Grundschule ist ein zentraler Schritt in der Bildungsbiografie eines jeden Kindes. Je vertrauter dieser gelingt, desto mehr profitieren Kinder auch auf ihrem weiteren Bildungsweg“, betont Staatssekretärin Gaby Willamowius.
Mit der neuen Förderrichtlinie werden Maßnahmen mit jeweils bis zu 56.000 Euro gefördert, die der Konzeption und Umsetzung durchgängiger bzw. anschlussfähiger Bildungsprozesse und Bildungsangebote dienen. Das Land übernimmt bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Maßnahmen sollen in Zusammenarbeit von Kita und Grundschule geplant werden und die Vorbereitung von Kindern auf die Einschulung in den Blick nehmen. Die einzelnen Projekte können sich an verschiedene Zielgruppen richten, wie z. B. Kinder, Eltern und Familien, Kita-Fachkräfte und Grundschullehrkräfte oder externe Netzwerkpartner/innen im Sozialraum. Gefördert werden können beispielsweise gemeinsame Lernwerkstätten, die Finanzierung gemeinsamer Projektwochen oder auch ein gemeinsamer Kinderchor.
„Wir fördern gemeinsame Projekte von Kita und Grundschule mit dem Ziel, dass sich Kita-Fachpersonal und Lehrkräfte als Teams für die bestmögliche Entwicklung der Kinder verstehen“, so Willamowius.
Das Programm läuft bis zum 31. Dezember 2022. Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie Träger und Trägerverbände von Kindertagesstätten.
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Herausgeber: Nds. Kultusministerium