Trier – Beschränkungen beim Lieferverkehr durch Sicherheitsvorkehrungen für den Weihnachtsmarkt

Mittelrhein-Tageblatt - RLP-24.DE - Nachrichten aus Trier -Trier – (pe) Wegen der erhöhten Sicherheitsvorkehrungen rund um den Weihnachtsmarkt auf dem Hauptmarkt und dem Domfreihof sind vom 27. November bis 22. Dezember folgende Straßen während der Öffnungszeiten des Markts nicht oder nur eingeschränkt für den Lieferverkehr befahrbar:

  • Brotstraße bis zum Pranger: Ausfahrt nur über Palaststraße.
  • Fleischstraße bis Galeria Kaufhof (Hausnummer 68): nach dem Kornmarkt keine Wendemöglichkeit mehr.
  • Dietrichstraße ab Am Frankenturm:  keine Wendemöglichkeit, Ausfahrt über Wilhelm-Rautenstrauch-Straße.
  • Jakobstraße bis Hausnummer 1: ab Stockplatz keine Wendemöglichkeit
  • Stockstraße: Ausfahrt nur über Simeonstraße Richtung Glockenstraße.
  • Simeonstraße bis Ecke Glockenstraße: Ausfahrt nur über Glockenstraße.
  • Einfahrt über Bischof-Stein-Platz/Windstraße nicht möglich.
  • Liebfrauenstraße bis Liebfrauenkirche (Weinstube Kesselstatt).

In diesem Bereich sowie auf dem Hauptmarkt und dem Domfreihof gelten außerdem geänderte Lieferzeiten: Anlieferungen sind möglich Montag bis Donnerstag von 0 bis 11 und von 21 bis 24 Uhr, Freitag von 0 bis 11 und von 22 bis 24 Uhr sowie Samstag von 0 bis 10.30 Uhr. An Sonn- und Feiertagen und zu allen übrigen Zeiten ist der Lieferverkehr generell nicht gestattet. Gewerbetreibende in diesen  betroffenen Bereichen müssen dafür Sorge tragen, dass die jeweiligen Lieferketten an die neuen Zeiten angepasst sind, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

Alle übrigen Teile der Trierer Fußgängerzone sind auch während des Weihnachtsmarktes zu den gewohnten Lieferverkehrszeiten (Montag bis Freitag 0 bis 11 und 19 bis 24 Uhr, samstags und an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 11 Uhr) befahrbar.

Inhaber von Parkplätzen und privat genutzten Flächen im Bereich des Hauptmarkts und Domfreihofs werden gebeten, Fahrten außerhalb der Lieferzeiten auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. Um die Einfahrt in dringenden Fällen zu gewährleisten, muss die Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone und der Personalausweis mitgeführt und Mitarbeitern der Polizei und der Ordnungsbehörden auf Nachfrage vorzeigt werden.

Personen mit einem Einstellparkplatz innerhalb der Fußgängerzone können bei der Straßenverkehrsbehörde, Thyrsusstraße 17-19, eine Ausnahmegenehmigung zum Anfahren dieses Parkplatzes erhalten. Hierfür muss ein Eigentumsnachweis, zum Beispiel in Form eines Mietvertrags, vorgelegt werden.

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Urheber: Presseamt Trier