Trier – Gesellschaft und Recht: Feiertagsruhe respektieren

Nachrichten-aus-der-Moselstadt-Trier Trier – Gesellschaft und Recht: (pe) Das Ordnungsamt weist darauf hin dass an Allerheiligen (1. November), am Volkstrauertag (18. November), am Totensonntag (25. November), an Heiligabend sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag die Feiertagsruhe zu respektieren ist.

Daher müssen Einschränkungen und Verbote für Veranstaltungen beachtet werden, die nicht dem Charakter dieser Feiertage entsprechen. Dies gilt besonders für öffentliche Tanz- und Unterhaltungsevents an Allerheiligen, am Volkstrauertag und am Totensonntag (ab 4 Uhr), aber auch für Sportveranstaltungen bis 13 Uhr. An Heiligabend tritt diese Regelung ab 13 Uhr in Kraft.

An den Weihnachtsfeiertagen gilt das Verbot von Tanzveranstaltungen von Heiligabend, 13 Uhr, bis um 16 Uhr am ersten Feiertag. An Allerheiligen ist eine Unterhaltungsveranstaltung ab 20 Uhr möglich. Das gilt auch für Versammlungen oder Umzüge, die nicht der Religionsausübung dienen.

Verstöße gegen die Feiertagsruhe können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Weitere Infor-mationen beim städtischen Ordnungsamt, Telefon: 0651/718-3324 und -3325.

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Presseamt Trier

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