Hannover – Eilantrag gegen Verbot der für morgen angemeldeten NPD-Demo in Hannover hat Erfolg

10. Kammer sieht keine unmittelbare Gefährdung der Pressefreiheit gerade durch die Versammlung .

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - Hannover -Hannover / Niedersachsen – Die 10. Kammer hat dem heute bei Gericht gestellten Eilantrag der NPD gegen das gestern Abend von der Polizeidirektion Hannover unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Verbot der von der NPD für morgen angezeigten Versammlung in Hannover stattgegeben. Die Polizeidirektion hatte die Versammlung der NPD zunächst unter erheblichen Beschränkungen bestätigt, dann aber gestern Abend unter Berufung auf § 8 Abs. 2 des Nds.Versammlungsgesetzes (NVersG) ein Totalverbot ausgesprochen und dieses im Kern damit begründet, dass eine Verletzung der Pressefreiheit zu befürchten sei.

Das Verbot einer Versammlung als schwerster Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist nach § 8 Abs. 2 NVersG nur zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig, die unmittelbar von der Versammlung ausgehen, und auch nur dann, wenn versammlungsrechtliche Beschränkungen nicht ausreichen. Die öffentliche Sicherheit umfasst auch den Bestand der Rechtsordnung einschließlich der Institutsgarantien der Grundrechte – also auch der Pressefreiheit.

Die Begründung der Polizeidirektion trägt ein Totalverbot der geplanten Versammlung nach Auffassung der Kammer nicht. Die Kammer gehe durchaus davon aus, dass die Versammlung einschüchternde Tendenzen aufweise. Darin liege aber keine unmittelbare Gefährdung der Pressefreiheit gerade durch die Versammlung, sondern nur eine mittelbare Gefährdung durch den Kontext, in den sich die Versammlung einfügt und in dem sie verstanden wird. Solche einschüchternden Tendenzen könnten deshalb nicht das Verbot der Versammlung rechtfertigen – sie berührten zwar das Schutzgut der Pressefreiheit, aber nicht unmittelbar, sondern erst durch ihre Einordnung durch die Öffentlichkeit.

Möglich blieben jedoch versammlungsrechtliche Beschränkungen, die die Polizei zuvor auch verfügt hatte und wieder verfügen könne.

Versammlungsrechtliche Beschränkungen sind nach § 8 Abs. 1 NVersG zulässig, wenn Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit drohen, als milderer Eingriff aber auch schon dann, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet wird.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Az. 10 B 5450/19

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