Koblenz – Corona-Aktuell 18.03.2021: Ergänzender Hinweis zur Allgemeinverfügung der Stadt Koblenz

Nachrichten-aus-Koblenz-RLP-Koblenz – Corona-Aktuell 18.03.2021: Im Zusammenhang mit der heute übermittelten Pressemeldung zur Allgemeinverfügung der Stadt Koblenz sei der Klarheit wegen folgender Hinweis ergänzt:

Für die nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt nach wie vor die 17. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes (und nicht die Allgemeinverfügung der Stadt Koblenz). Dies bedeutet:

Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen auch weiter befugt, ihre Tätigkeit auszuüben.

Zulässig sind auch weiterhin körpernahe Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des SGB oder Ähnliches.

Zulässig sind nach wie vor zudem Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen.

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Stadt Koblenz

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