Verwaltungsgericht verpflichtet die Stadt Hameln im Eilverfahren, über Antrag auf Flächenbereitstellung neu zu entscheiden
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Ratsbeschluss als rechtswidrig angesehen. Die Frage eines Verbotes wildlebender Tiere in Zirkussen könne einzig vom Bundesgesetzgeber geregelt werden. Dieser habe aber im Rahmen des Tierschutzgesetzes lediglich festgelegt, dass das gewerbliche Zur-Schau-Stellen von Tieren in Zirkussen einer behördlichen Erlaubnis bedürfe (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 d) Tierschutzgesetz). Mit dem kommunalen Wildtierverbot solle somit für kommunale Flächen verboten werden, was bundesrechtlich erlaubt sei. Weil die Antragstellerin über eine entsprechende Erlaubnis verfüge, greife der Beschluss der Antragsgegnerin in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ein und stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Zirkussen mit gegenüber Zirkussen ohne Wildtiere dar.
Die Kammer hat der Antragsgegnerin aufgegeben, binnen 2 Wochen unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung neu über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
Az. 1 B 7215/16
—
Herausgeber: Verwaltungsgericht Hannover