Vaduz (Liechtenstein) – ikr: Abänderung der Spielbankenverordnung und weiterer damit zusammenhängender Verordnungen

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Abänderung der Spielbankenverordnung

Vaduz (Liechtenstein) – Am 7. April 2016 hat der Landtag das Gesetz über die Abänderung des Geldspielgesetzes, LGBl. 2016 Nr. 198, beschlossen. Damit wurde das Zulassungssystem für Spielbanken vom bisherigen Konzessionssystem zu einem Polizeibewilligungssystem umgestaltet. Gleichzeitig wurden die Geldspielabgabe für Spielbanken moderat erhöht und die Bestimmungen zu den Gebühren und Aufsichtsabgaben sowie zur Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe angepasst. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

Die Regierung genehmigte die entsprechenden Abänderungen der Spielbankenverordnung, der Verordnung über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Geldspielgesetz sowie der Verordnung II zum Arbeitsgesetz.

In der Spielbankenverordnung wird vor allem der Wechsel des Zulassungssystems für Spielbanken nachvollzogen, die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen konkretisiert und das Verfahren zur Bewilligungserteilung geregelt. Entsprechend den gesetzlichen Änderungen werden auch die Vollzugsregelungen angepasst. Gleichzeitig werden die bisherigen Änderungen der Rezeptionsgrundlage, der schweizerischen Spielbankenverordnung, soweit für Liechtenstein relevant, nachvollzogen.

Die Verordnung über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Geldspielgesetz wurde totalrevidiert. Nach der jüngsten Rechtsprechung zu den Gebühren und Aufsichtsabgaben mussten auch im Bereich der Geldspielgesetzgebung viele Regelungsgegenstände auf Gesetzesstufe normiert werden. Die neue Verordnung über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Geldspielgesetz (GSG-AGV) enthält nunmehr die restlichen Regelungsgehalte des geltenden Rechts in neuer Ordnung.

Im Zuge dieser Revisionen wird zudem in der Verordnung II zum Arbeitsgesetz eine Sonderbestimmung für die Spielbanken analog der schweizerischen Rezeptionsgrundlage geschaffen, damit die künftigen Spielbanken bewilligungsfrei Arbeitnehmende am Sonntag und in der Nacht beschäftigen dürfen. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind jedoch einzuhalten.

Originaltext: Fürstentum Liechtenstein

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