Auch für Vereine und Stiftungen haben sich dadurch Änderungen ergeben. So können Vereine, die ihre jährliche Mitgliederversammlung vor dem Start der Corona-Pandemie noch nicht abgehalten hatten, auch dann Beschlüsse fassen, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere „virtuelle“ Sitzungen vorgesehen sind.
Im Paragraph 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, konkret im Artikel 2 „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“, können diese Änderungen nachgelesen werden (https://www.buzer.de/gesetz/13842/index.htm).
Sollten Fragen zur Gesetzesänderung vorhanden sein, stehen als Ansprechpartner das Koordinierungszentrum Bürgerschaftliches Engagement des Landkreises (Telefonnummer 09561/514-2261) und das städtische Büro Senioren & Ehrenamt (Telefonnummer 09561/89-2575) zur Verfügung.
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Stadt Coburg