In einem ersten Eilrechtsschutzverfahren stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der von dem Antragsteller, einem Taxenunternehmer in Hamburg, gegen die Genehmigung erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat (5 E 6467/18). Nachdem die zuständige Behörde zwischenzeitlich die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides angeordnet hatte, wandte sich der Antragsteller erneut an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag (5 E 1711/19) nunmehr die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung wiederhergestellt, soweit sich die Genehmigung auf mehr als 200 eingesetzte Fahrzeuge bezieht. Die Beigeladene darf vorläufig daher auch nur in diesem Umfang von der zuvor erteilten Genehmigung Gebrauch machen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Ob die angegriffene Genehmigung den Antragsteller aufgrund nachteiliger Auswirkungen auf das eigene Taxenunternehmen in eigenen Rechten verletzt, kann im Eilverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt und rechtlich nicht abschließend bewertet werden. Vor dem Hintergrund hat es seine Entscheidung auf eine Interessenabwägung gestützt. Es geht davon aus, dass es dem Antragsteller zumutbar sein dürfte, eine möglicherweise seine Rechte verletzende Konkurrenz durch die Beigeladene bis zu einer Klärung der offenen Fragen in einem Hauptsacheverfahren hinzunehmen, wenn bei knapp über 3.000 Taxen in Hamburg nicht mehr als 200 Fahrzeuge der Beigeladenen zum Einsatz kommen. Gleichzeitig dürfte es der Beigeladenen zumutbar sein, mit der ohnehin über einen gewissen Zeitraum geplanten Erweiterung ihrer Fahrzeugflotte über die genannte Anzahl hinaus zunächst bis zu einer weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren zu warten. Auch gehe das Gericht davon aus, dass eine aussagekräftige Erprobung der neuen Verkehrsart durch diese Beschränkung nicht in unzumutbarem Maße erschwert werde.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten jeweils Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Die Pressemitteilung mit Link zu den Entscheidungen finden Sie auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Hamburg (http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/) und auf der Homepage des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (http://justiz.hamburg.de/oberverwaltungsgericht/aktuelles/).
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OVG-Hamburg