Wirtschaft und Energie/Gesetzentwurf.
Das bisher für die geologische Landesaufnahme und die Übermittlung geophysikalischer Daten maßgebliche Lagerstättengesetz von 1934 sowie die darauf beruhende Ausführungsverordnung von 1934 bedürften der rechtlichen und sprachlichen Neufassung, schreibt die Regierung. Der Regelungsgehalt des Lagerstättengesetzes werde durch das künftige Geologiedatengesetz konkretisiert und erweitert.
Das Geologiedatengesetz verankere zunächst eine umfassende Pflicht zur Sicherung geologischer Daten zum Zweck des Erhalts, der dauerhaften Lesbarkeit und Verfügbarkeit dieser Daten für alle bestehenden und künftigen geologischen Aufgaben des Bundes und der Länder. Des Weiteren seien die Vorgaben zur Übermittlung von Daten aus geologischen Untersuchungen im Lagerstättengesetz nur sehr unzureichend geregelt und daher ergänzungsbedürftig.
Darüber hinaus sei ein wesentliches Element des Geologiedatengesetzes die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten, so die Bundesregierung weiter. Der Zugang zu geologischen Daten sei eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige Rohstoffversorgung sowie für vielfältige weitere Möglichkeiten zur Nutzung des Untergrundes. Auf der Grundlage bereits vorhandener Daten könnten innovative Lösungen und technisches Wissen dafür entwickelt werden.
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Deutscher Bundestag