Bielefeld (NRW) – (bi). Keine Brötchen: Wer überwiegend Back- und Konditorwaren, Blumen und Pflanzen oder Zeitungen und Zeitschriften verkauft, darf an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden öffnen.
Diese Regelung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) gilt jedoch nicht am 2. Weihnachtstag, Ostermontag und Pfingstmontag. Daher müssen am bevorstehenden Ostermontag, 17. April, diese Geschäfte geschlossen bleiben.
Den Bäckereien und Floristen ist es dagegen am Ostersonntag erlaubt, ihr Ladengeschäft zu öffnen. Darüber entscheidet der jeweilige Ladeninhaber.
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