Inneres/Kleine Anfrage
„Sollten sich Beihilfeberechtigte für eine freiwillige Versicherung in der GKV entscheiden, wird Beihilfe aber nur in den sehr begrenzten Fällen gezahlt, in denen die GKV die Kosten nicht übernimmt“, heißt es in der Vorlage weiter. Eine Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung biete sich für Beihilfeberechtigte an und werde seitens des Gesetzgebers und Dienstherrn unterstützt, eine Mitgliedschaft in der GKV hingegen nicht. In Hessen gebe es eine Sonderregelung, die auch GKV-Versicherten Beihilfe gewährt.
Wissen wollen die Abgeordneten, wie die Bundesregierung zu Forderungen steht, Beihilfeberechtigten den Arbeitgeberanteil in der GKV zu erstatten. Auch erkundigen sie sich danach, wie die Bundesregierung zu der Möglichkeit in der hessischen Beihilfeverordnung steht, „wonach gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten Zahlungen in Höhe des entsprechenden Prozentsatzes der Behandlungskosten bis maximal zur Höhe des Beitrags zustehen“. Ferner fragen sie unter anderem, weshalb es „eine vergleichbare Regelung, die die Entlastung gesetzlich versicherter Beihilfeberechtigter zum Ziel hat“, nicht auch in der Bundesbeihilfeverordnung gibt.
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Text: Deutscher Bundestag