Arbeit und Soziales/Antwort.
Die Gründe, warum die tatsächlichen von anerkannten Unterkunftskosten „im Einzelfall abweichen“, können laut Bundesregierung vielfältig sein: Neben der „Tatsache, dass die tatsächlichen Kosten vom kommunalen Träger als unangemessen bewertet werden“, könne sich im Rahmen der Angemessenheitsprüfung beispielsweise herausstellen, dass nicht die gesamten Unterkunftskosten berücksichtigt werden, „weil ein Teil der Unterkunft nicht zu Wohnzwecken verwendet wird (Geschäftsräume), untervermietet wird oder die Aufwendungen nicht kopfteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallen (wenn auf nicht leistungsberechtigte Haushaltsmitglieder zum Beispiel eine größerer Flächenanteil entfällt)“.
Darüber hinaus komme es in der Bewilligungspraxis häufig zu Rückerstattungen beziehungsweise Gutschriften von Bedarfen für Unterkunft und Heizung (zum Beispiel Betriebs- und Heizkosten im Rahmen von nachträglichen Nebenkostenabrechnungen), wie aus der Antwort weiter hervorgeht. Diese seien von den laufenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung abzusetzen. Im Prozess der Leistungsgewährung würden diese Rückerstattungen häufig nur von den anerkannten, nicht aber von den tatsächlichen Kosten abgezogen und bewirkten damit eine überhöhte Abweichung beider Werte.
Weiter führt die Bundesregierung aus, dass in den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung im Einzelfall auch Kosten für Strom enthalten seien. Da Aufwendungen für Strom jedoch durch die pauschalierten Regelbedarfe abgedeckt würden, könnten Stromkosten nicht als Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt werden.
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Deutscher Bundestag