Mit dieser Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen sowie deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen wird die Absonderungspflicht künftig nicht mehr individuell im Einzelfall behördlich angeordnet, sondern eine abstakt-generelle geltende Regelung geschaffen.
Bislang wurde die Absonderung individuell im Wege einer mündlichen Information und eines Bescheids angeordnet. Dies ist angesichts der sehr hohen Fall- und Verdachtszahlen nicht mehr leistbar. Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, haben sich daher direkt in die Absonderung der häuslichen Quarantäne zu begeben. Einer ausdrücklichen und individuellen Anordnung einer Absonderung durch die zuständige Behörde bedarf es damit nicht mehr.
Durch die frühestmögliche Isolierung von Personen, die infektiös sind, sollen weitere Ansteckungen Dritter vermieden und eine weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung verhindert werden.
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Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
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