Die Verpflichtung gilt für Mitarbeiter*innen, Kund*innen und Besucher*innen. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Ausnahmen bestehen ebenso für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Geschäften, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, beispielsweise ein sogenannter Spuckschutz, vorhanden sind.
Die Stadtverwaltung Speyer weist darauf hin, dass Kontrollen unangekündigt durch den Kommunalen Vollzugsdienst erfolgen.
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Stadt Speyer