Koblenz – Hinweis zu den Einschränkungen in der Karwoche für Veranstaltungen

Nachrichten-aus-Koblenz-RLP- Koblenz – Das Ordnungsamt der Stadt Koblenz weist darauf hin, dass alle öffentlichen Tanzveranstaltungen von Gründonnerstag, 04.00 Uhr, bis Ostersonntag, 16.00 Uhr, untersagt sind.

Ferner sind alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen (Kabarett, Musikbox, Preisskat, Preiskegeln und ähnliches) am Karfreitag, von 04.00 Uhr bis 24.00 Uhr, verboten.

Untersagt sind alle öffentlichen Sportveranstaltungen am Karfreitag, von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr, und am Ostersonntag, bis 13.00 Uhr.

Für den Betrieb von Spielhallen und den Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten gelten besondere Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes. Spielhallen dürfen am Karfreitag und am Ostersonntag ganztags nicht betrieben werden.

Auch die in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte müssen an diesen Tagen ausgeschaltet sein. Hier können festgestellte Verstöße durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier mit Bußgeldern geahndet werden. Der Bußgeldrahmen des Landesglücksspielgesetzes beträgt bis zu einer Million Euro.

Das Ordnungsamt behält sich vor, einzelne Kontrollen durchführen.

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Stadt Koblenz

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